BGH: Verteilung des Geldes, wenn von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne nicht mehr erfüllt werden müssen
Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht dieses Geld im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung.