Rechtsanwalt Bremen Familienrecht Elterliche Sorge

Sorgerecht/Elterliche Sorge

Inhaber der elterlichen Sorge (so der juristische Fachausdruck für das umgangssprachliche Sorgerecht) sind die Eltern. Das bürgerliche Recht unterscheidet hinsichtlich der Ausübung des elterlichen Sorgerechts zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind.

Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge nach hergebrachtem Recht in der Ausübung gemeinschaftlich zu. Sind die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen, oder einander heiraten.

Der nichteheliche Vater hat im Allgemeinen einen Anspruch auf die gemeinsame elterliche Sorge. Diesen Anspruch kann er auch gerichtlich gegen die Mutter durchsetzen, wenn keine Kindesinteressen entgegenstehen.

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