Ehevertrag – das können Sie regeln
Regelungsbereiche des Ehevertrages
Im Ehevertrag können Sie die gesetzlichen Regelungen über den Güterstand, den Versorgungsausgleich im Alter und den Unterhalt Ihren persönlichen Verhältnissen anpassen. Der Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach der Ehe geschlossen werden und kann Sie vor negativen wirtschaftlichen Folgen im Falle eine Scheidung schützen. Vorrangig können in einem Ehevertrag drei große Bereiche geregelt werden:
- Der Güterstand: Wird kein Ehevertrag geschlossen, leben die Eheleute nach deutschem Recht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft kann modifiziert oder u. U. ausgeschlossen werden. Auch kann vereinbart werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen. Dies kommt in der Praxis häufig vor, wenn ein Ehepartner ererbtes Vermögen oder das Eigentum an einem Unternehmen mit in die Ehe bringt, das im Scheidungsfalle in jedem Falle und auch in seinen Wertsteigerungen unangetastet bei dem betreffenden Ehepartner verbleiben soll.
- Der Versorgungsausgleich im Alter: Hierunter ist der Ausgleich von Rentenanwartschaftsansprüchen zu verstehen, die die Eheleute während der Ehezeit erwerben. Kommt es zur Ehescheidung, findet der Versorgungsausgleich statt, es sei denn, eine wirksame ehevertragliche Vereinbarung regelt Abweichendes. Ein im Ehevertrag vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist jedoch unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wird, §§ 1408 Abs. 2 S. 2 BGB. Diese Jahresfrist kann nur mit Genehmigung des Familiengerichts umgangen werden.
- Der Unterhalt: Die Eheleute können im Ehevertrag abweichende Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und u. U. zum Trennungsunterhalt vereinbaren.
Grenzen der Vertragsfreiheit
Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit, d.h. die Eheleute sind frei, welche Regelungen sie in den Ehevertrag aufnehmen wollen. Bis 2001 wurden Eheverträge nur in besonders außergewöhnlichen Fällen für unwirksam erklärt.
Seit 2001 hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der Vertragsfreiheit jedoch Grenzen gesetzt. Falls der Ehevertrag eine evident einseitige Lastenverteilung enthält und ehebedingte Nachteile im Falle der Scheidung nicht angemessen ausgeglichen werden, kann der Ehevertrag entweder wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, oder die Berufung auf den Ehevertrag kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen