Ein getrennt lebender Ehegatte, der Verfahrenskostenhilfe für ein familienrechtliches Verfahren gegen den anderen Ehegatten beantragt, muss hinnehmen, dass das Familiengericht seine Angaben zu Einkommen und Vermögen dem anderen Ehegatten zur Überprüfung zusendet, selbst wenn es in dem beantragten familiengerichtlichen Verfahren nicht um unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche geht. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Az 7 WF 872/10, Beschluss vom 4.11.2010, Pressemitteilung OLG Koblenz