KG Berlin: Regelumgang trotz schlechter Wohnverhältnisse

Beim umgangsberechtigten Elternteil sind die häuslichen Verhältnisse ungünstig. Es gibt wenig Platz, ein Kinderbett fehlt und es steht kalter Zigarettenrauch in der Luft. Trotzdem umfasst der Regelumgang Übernachtungen. Im Hinblick auf den hohen, verfassungsrechtlich geschützten Rang des Umgangsrechts und der Bedeutung von Übernachtungen für die Erhaltung und Verbesserung der kindlichen Beziehungen zum Umgangselternteil (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 105; bei juris Rz. 20ff.) kann eine derzeit (noch) fehlende Schlafgelegenheit offensichtlich kein Gesichtspunkt sein, der Übernachtungen entgegensteht.

Az 17 UF 225/10, Beschluss vom 10.1.2011 (bitte Az kopieren und in das Suchfenster eingeben, um zur Entscheidung zu gelangen)


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