OLG Saarbrücken: Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht

Im vorliegenden Verfahren hat der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Personensorge und das Recht der medizinischen Versorgung für beide Kinder begehrt. In der Entscheidung hat das Gericht die wichtigen Kriterien aufgelistet und eingeordnet, die bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Getrenntleben gelten. Außerdem kam es zu dem Schluss, dass es nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist, den Willen der Eltern zu ermitteln. Vielmehr muss er den Willen des Kindes ermitteln und in das Verfahren einführen.

Az 6 UF 106/10, Beschluss vom 20.1.2011


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