BGH: Feststellung ehebedingter Nachteile

Bei der Frage, ob ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 BGB vorliegen, ist es vornehmliche Aufgabe des Versorgungsausgleichs, unterschiedliche Vorsorgebeiträge auszugleichen. Dadurch werden die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. April 2008 – XII ZR 107/06 – FamRZ 2008, 1325 und vom 25. Juni 2008 – XII ZR 109/07 – FamRZ 2008, 1508). Das gilt nicht, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird, weil der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat.
Der angemessene Lebensbedarf bildet nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts. Auch im Rahmen des Altersunterhalts bestimmt sich sein Maßstab nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. Februar 2010 – XII ZR 140/08 – FamRZ 2010, 629).

Az XII ZR 7/09, Urteil vom 4.8.2010


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