Rentenversicherungsvertrag ist trotz Kündigungsmöglichkeit anzuerkennen

Der Versicherungsnehmer hatte bei einer Lebensversicherungsgesellschaft einen Rentenversicherungsvertrag gegen Einmalzahlung abgeschlossen. Die Finanzierung dieses Betrags erfolgte über ein bei der Lebensversicherung aufgenommenes Darlehen. Rentenzahlungen sollten 10 Jahre nach Abschluss des Vertrags beginnen. Bei einem früher eintretenden Todesfall des Versicherungsnehmers waren die bis dahin eingezahlten Beiträge zuzüglich eventuell anfallender Überschussanteile zurückzuzahlen. Für die ersten sechs Jahre sah der Vertrag ein Kündigungsrecht vor.

Wegen gegenüber dem Verkaufsprospekt absehbarer negativer Entwicklung wurde der Vertrag im Laufe des sechsten Jahres seiner Laufzeit gekündigt. Als Folge davon erkannte das Finanzamt die bis zur Vertragskündigung aufgelaufenen negativen Einkünfte (Überschuss der Zinsaufwendungen über die zugewiesenen Überschussanteile) nicht mehr an.

Diese Auffassung teilt der Bundesfinanzhof *1 nicht. Es kann nicht allein auf Grund des während der ersten sechs Jahre bestehenden Kündigungsrechts unterstellt werden, dass insgesamt keine positiven Einkünfte erzielt werden sollten. Auch die für den Todesfall während der ersten 10 Jahre vorgesehene Auszahlung der bis dahin erworbenen Überschussanteile und Beiträge führt zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich ist allein das im Wege einer Prognose zu ermittelnde Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

*1 BFH, Urt. v. 19.1.2010, X R 2/07, BFH/NV 2010, S. 1251, LEXinform 0588015


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