Wenn die auf der Grundlage des bis 1. September 2009 geltenden Rechts zu zahlende Ausgleichsrente für eine betriebliche Altersversorgung ermittelt wird, muss die in § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG für das neue Recht getroffene Wertung berücksichtigt werden. Deshalb ist die vom ausgleichspflichtigen Ehegatten zu zahlende Ausgleichsrente nur in der Höhe des hälftigen Wertunterschieds geschuldet, der sich nach Abzug der auf seine Betriebsrente zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ergibt (entgegen BGH FamRZ 2005, 1982 u.st., Beschl. vom 10.8.2005 – XII ZB 191/01, und unter Aufgabe der bisherigen eigenen Rechtsprechung des Senats). Die auf die Betriebsrente gezahlten Steuern und der Solidaritätszuschlag sind hingegen bei der Ermittlung der Ausgleichsrente nicht vorweg abzuziehen. Außerdem geht es um die Berücksichtigung eines “Karrieresprungs” im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Az 2 UF 112/09, Beschluss vom 27.4.2010, leider nicht in der Datenbank des Gerichts (Rheinland-Pfalz), aber hier.
OLG Zweibrücken: Ausgleichsrente und Versorgungsausgleich
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