OLG Oldenburg: Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit
Auch bei einer Trennungszeit von 16 Jahren kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht grob unbillig sein.
Auch bei einer Trennungszeit von 16 Jahren kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht grob unbillig sein.
Auch eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründet hat, ist grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Az XII ZB 213/1, Beschluss vom 18.1.2012
Die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI ist im Versorgungsausgleich stets allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte durchzuführen. Nachehelich erzielte Entgeltpunkte dürfen nicht berücksichtigt werden. Im Erstverfahren über den …
Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt. Az XII ZB 504/10, Beschluss vom 26.1.2011
Wenn die auf der Grundlage des bis 1. September 2009 geltenden Rechts zu zahlende Ausgleichsrente für eine betriebliche Altersversorgung ermittelt wird, muss die in § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG für das neue Recht getroffene Wertung berücksichtigt werden. Deshalb …