BGH: Versorgungsausgleich und Gesamtleistungsbewertung

Die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI ist im Versorgungsausgleich stets allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte durchzuführen. Nachehelich erzielte Entgeltpunkte dürfen nicht berücksichtigt werden. Im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich sind die persönlichen Entgeltpunkte zu ermitteln, die für das Kalenderjahr gelten, in dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde, und für das davorliegende Kalenderjahr. Als Grundlage gilt das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI.

Az XII ZB 696/10, Beschluss vom  18.1.2012


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