BGH: Anspruch eines adoptierten Kindes gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters
Eine leibliche Mutter ist auch nach einer Adoption ihrem Kind grundsätzlich zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft ist die Bestimmung des § 1618 a BGB, nach der Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind.