Dem Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt obliegt es, die erhaltenen Unterhaltsbeträge in einer Form anzulegen, die für die spätere Erzielung von Alterseinkünften geeignet ist. Statt freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, kann er auch eine private Rentenversicherung abschließen.
Aufgrund des Unterhaltsrechtsverhältnisses obliegt es zwar grundsätzlich beiden geschiedenen Ehegatten, ihre Gesamt-Einkommensteuerbelastung möglichst gering zu halten. Insbesondere im Rahmen des steuerlichen Realsplittings ist der Unterhaltsberechtigte aber nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zertifizierten Rentenversicherung anzulegen, die zum Sonderausgabenabzug berechtigt (hier sog. Rürup-Rente).
Az XII ZB 544/20