BGH: Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs

Der eheangemessene Unterhaltsbedarf beim Trennungsunterhalt ist im Falle einer konkreten Bedarfsbemessung nach den Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten Lebensstandards erforderlich sind.
Der konkrete Wohnbedarf entspricht dem, was der Unterhaltsberechtigte als Mieter (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und angemessen große Wohnung aufzubringen hätte.
Der Quotenunterhalt stellt die Obergrenze auch bei der konkreten Bedarfsbemessung dar – unter Berücksichtigung eines objektiven Maßstabs im Hinblick auf die Halbteilung.

Az XII ZB 474/20

Beschluss vom 29.09.2021


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