BGH: Voraussetzungen für Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.
Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt der Trennung nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die nach objektiven Maßstäben zu bestimmen sind. Die von Anfang an bestehende Trennung der Ehegatten rechtfertigt auch keine Verwirkung, zumal im vorliegenden Fall schon begrifflich nicht von einer kurzen Ehedauer die Rede sein kann. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten vereinbart hätten, nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen. Das Paar schloss im August 2017 die Ehe und trennte sich im August 2018.

Az XII ZB 358/19
Beschluss vom 19.2.2020


Weitere Artikel aus dieser Kategorie

Anwaltskanzlei Mix - Ihr Scheidungsanwalt in Bremen, Anwalt für Scheidungen in Bremen, Fachanwalt für Familienrecht in Bremen.