Eine Kapital-Lebensversicherung muss grundsätzlich für die Prozesskosten eingesetzt werden, bevor Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen wird. Hierfür kommt auch eine – teilweise – Verwertung durch Beleihung in Betracht.
Der Prozesskostenhilfe-Antragsteller hat die Umstände dafür darzulegen, dass der Einsatz der Lebensversicherung ausnahmsweise unzumutbar ist. Es geht auch um die Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit wegen unzureichender Altersvorsorge.
Az XII ZB 120/08, Beschluss vom 9. Juni 2010