Unter welchen Voraussetzungen wird Kindergeld für im Ausland studierendes Kind gewährt?

Ein Kind studierte ab August 2007 in den USA. Es hatte im Haus der Eltern eine vollständig eingerichtete Wohnung und besuchte die Eltern in den Sommer- und Weihnachtsferien. Die Familienkasse verweigerte die Zahlung von Kindergeld ab August 2007, weil das Kind keinen Inlandswohnsitz mehr hatte.

Der Bundesfinanzhof *1 bestätigte diese Auffassung, weil ein Kind nur dann einen Inlandswohnsitz hat, wenn es sich in ausbildungsfreien Zeiten dort aufhält. Dabei reicht dem Gericht ein jährlicher Inlandsaufenthalt von fünf Monaten während des Auslandsstudium *2. Die Inlandsaufenthalte in den Sommer- und Weihnachtsferien reichten hierzu ebenso wenig aus wie der Inlandsaufenthalt von Januar bis Juli 2007.

Hinweis: Es kann der Kinderfreibetrag gewährt werden, der zu einer entsprechenden Steuerermäßigung führt.

*1 BFH, Urt. v. 28.4.2010, III R 52/09, DB 2010, S. 1444, DStRE 2010, S. 885, LEXinform 0179934.
*2 BFH, Urt. v. 23.11.2000, VI R 107/99, BFH/NV 2001, S. 680, LEXinform 0571596.


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