Ein Unternehmen nahm in seinen Bilanzen 1987‑1992 gewinnmindernde Teilwertabschreibungen auf Anlagevermögen vor. Später stiegen die Werte wieder. Der Unternehmer ließ die niedrigeren Bilanzansätze gemäß dem bis 1998 geltenden Recht unverändert. Eine Gesetzesänderung verlangte aber ab 1999 eine sog. Wertaufholung. Hiernach sind bei gestiegenen Werten gewinnerhöhende Zuschreibungen bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten vorzunehmen. Das Unternehmen hielt die Neuregelung für verfassungswidrig, weil sie auch für Abschreibungen galt, die schon vor 1999 vorgenommen worden waren.
Der Bundesfinanzhof *1 hatte keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Wertaufholungsgebot.
Hinweis: Der Gewinn aus der Wertaufholung kann im Entstehungsjahr in Höhe von 80 % einer gewinnmindernden Rücklage zugeführt werden und muss erst in den folgenden vier Jahren gewinnerhöhend aufgelöst werden. *2
*1 BFH, Urt. v. 25.2.2010, IV R 37/07, DStR 2010, S. 1124, BFH/NV 2010, S. 1327, LEXinform 0588448
*2 § 52 Abs. 16 EStG