Bei der Frage, ob das Kind einen vom bisherigen Familiennamen unterschiedlichen Namen tragen soll, handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, so dass das Familiengericht gemäß § 1628 BGB zur Entscheidung berufen ist. Zu den Voraussetzungen eines wichtigen Grundes nach § 3 Abs. 1 NamÄndG.
Az 15 WF 131/10, Beschluss vom 11.8.2010
OLG Stuttgart: Familienname des Kindes
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