OLG Oldenburg: Entzug der elterlichen Sorge

Das Amtsgericht hatte den Eltern wesentliche Teile der elterlichen Sorge für fünf Kinder entzogen, weil das Kindeswohl akut gefährdet war. Die Eltern legten Beschwerde beim Oberlandesgericht ein und hatten teilweise Erfolg. Die beiden älteren Kinder, 9 und 11 Jahre alt, können in den Haushalt zurückkehren, während die drei jüngeren Kinder in der Obhut des Jugendamtes bleiben. Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass sich die Umstände, die zum Entzug der elterlichen Sorge geführt hatten, geändert haben. Die Eltern zeigen mehr Kooperationsbereitschaft und sind zur Annahme von Familienhilfe bereit. Die Rückkehr der älteren Kinder in den elterlichen Haushalt hat der Senat mit der Weisung an die Eltern verbunden, Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe vorbehaltlos in Anspruch zu nehmen. Über die elterliche Sorge für die drei jüngeren Kinder hat der Senat ausdrücklich noch nicht entschieden, da hierfür noch eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes und der familiären Situation notwendig sei.

Az 4 UF 117/09, Beschluss vom 26.6.2010


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