OLG Hamm: Beschneidung des Sohnes – Gefährdung des Kindeswohls

Eine Kindesmutter darf ihren sechsjährigen Sohn zurzeit nicht beschneiden lassen. Nach der neu geschaffenen Vorschrift des § 1631 d BGB hat die allein sorgeberechtigte Kindesmutter zwar grundsätzlich das Recht, in die medizinisch nicht indizierte Beschneidung des Jungen einzuwilligen, solange der Junge diese Frage nicht selbst entscheiden kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einwilligung der sorgeberechtigten Mutter in eine Beschneidung liegen allerdings nicht vor. Auch wenn ein Sechsjähriger noch nicht in der Lage ist, über seine Beschneidung selbst zu entscheiden, verpflichtet die gesetzliche Vorschrift die sorgeberechtigten Eltern und – im Falle eines mehr als sechs Monate alten Kindes – auch den Arzt, die Beschneidung mit dem Kind in einer seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechenden Art und Weise zu besprechen und die Wünsche des Kindes bei der elterlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Eine diesen Anforderungen entsprechende Beteiligung des Kindes hat im vorliegenden Fall noch nicht stattgefunden. Die Entscheidungsbefugnis über die Frage bleibt dem zuständigen Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Die Kindesmutter will den Jungen entsprechend den kulturellen Riten ihres Heimatlandes Kenia beschneiden lassen, damit er bei Besuchen in Kenia – insbesondere auch von ihrer Verwandtschaft – als vollwertiger Mann angesehen und geachtet werde.
Außerdem hält sie die Beschneidung aus hygienischen Gründen für geboten.

Az 3 UF 133/13, Beschluss Beschluss vom 30.8.2013


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