OLG Brandenburg: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit für Unterhaltsschuldner

Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht. Demnach muss er sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen, wobei ihm auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG angesonnen werden kann.
Der Unterhaltsschuldner kann fiktive Einkünfte – auch im Mangelfall – pauschal um fünf Prozent berufsbedingter Aufwendungen bereinigen.
In den Fällen eines erst nach Auskunft des Schuldners zu ermittelnden Leistungsumfangs reicht als verzugsbegründende Mahnung (§ 286 BGB) eine sogenannte Stufenmahnung, bei der der Gläubiger den Schuldner zur Auskunft oder sonstigen Mitwirkung und zur Leistung des sich nach Auskunft ergebenden Anspruchsinhalts auffordert.

Az 13 UF 91/17

Beschluss vom 6.9.2018


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