OLG Frankfurt/M.: Getrenntleben der Eheleute trotz gemeinsamer Wohnung

Für ein Getrenntleben der Eheleute genügt im objektiven Sinne ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung, was zum einen danach verlangt, dass die Eheleute (innerhalb der Ehewohnung) getrennt wohnen und schlafen, mithin das Getrenntleben auch nach außen erkennbar wird. Zum anderen erfordert dies, dass die Eheleute keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Verbleibende Gemeinsamkeiten müssen sich in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen, so dass vereinzelt bleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander ohne besondere Intensität oder Regelmäßigkeit ein Getrenntleben nicht hindern. Auch steht ein freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten der Annahme eines Getrenntlebens im objektiven Sinn nicht entgegen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben. Denn auch nach der Trennung bleiben die Ehegatten über die Elternschaft miteinander verbunden und sind zum Wohle ihrer Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet (arg. e. § 1684 Abs. 2 BGB). Ob und wie die gemeinsamen Kinder die Trennung der Eltern verarbeiten können, wird häufig maßgeblich davon geprägt sein, wie die Ehegatten sich zueinander verhalten. Vor diesem Hintergrund stehen insbesondere ein höfliches Miteinander und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen.

Az 1 UF 160/23

Beschluss vom 28.03.2024

Pressemitteilung des OLG Frankfurt/M.


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