OLG Frankfurt a.M.: Kumulativer Erbteilserwerb bei Minderjährigenadoption

Ein Kind, das von einem Verwandten adoptiert wurde, kann mehrere gesetzliche Erbteilte erhalten, wenn ein Verwandter stirbt. Das Kind, das von seiner Tante adoptiert wurde, kann bei gesetzlicher Erbfolge sowohl den Erbteil seiner verstorbenen Adoptivmutter als auch den Erbteil seiner verstorbenen leiblichen Mutter erben, wenn eine weitere kinderlose Schwester seiner Mutter stirbt. Im konkreten Fall erhält der Antragsteller daher einen Erbteil von zwei Vierteln gegenüber den anderen Neffen und Nichten. Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Adoption die Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Verwandten erlöschen. Hiervon sehe nämlich § 1756 Abs. 1 BGB eine Ausnahme vor, sofern die Annehmenden im zweiten oder dritten Grad mit dem Kind verwandt seien. Diese Ausnahme ist im Erbrecht zu berücksichtigen und führt zu dem Erhalt mehrerer Erbteile aufgrund der über die Adoptionsmutter und die leibliche Mutter vermittelten Verwandtschaft zur verstorbenen Erblasserin.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er kann mit der vom OLG Frankfurt wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsbeschwerde angefochten werden.

Az 21 W 170/21

Beschluss vom 15.12.2021

OLG-Pressemitteilung


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