Ein begleiteter Umgang kann vorübergehend in der Wohnung des Obhutselternteils stattfinden, wenn dies die Akzeptanz künftiger Kontakte zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil erleichtert. Jedoch müssen das Obhutselternteil oder andere dritte Personen abwesend sein.
Az 4 UF 11/22