Ein getrennt lebender Kindesvater ist auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern. Damit korrespondiert eine gesetzliche Verpflichtung der Eltern zum Umgang. Demnach muss auch ein Vater, der sich privat und beruflich überlastet fühlt, Umgang mit seinen Söhnen pflegen. Das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern ist ein Recht im Interesse des Kindes, das auf das Kindeswohl ausgerichtet ist. Dem Wohl des Kindes aber kommt es grundsätzlich zugute, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennenzulernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mit Hilfe des Umgangs fortsetzen zu können.
Ein milderes Mittel, dem Umgangsrecht des Kindes zu seinem Wohle Nachdruck zu verleihen und zur Durchsetzung zu verhelfen, ist nicht ersichtlich, so dass die elterliche Umgangsverpflichtung auch erforderlich ist
Az 3 UF 156/20