Ein Kind kann vom barunterhaltspflichtigen Elternteil regelmäßig nicht die Zahlungen zur privaten Krankenversicherung verlangen, wenn eine beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des barunterhaltspflichtigen Elternteils besteht. Nur wenn keine beitragsfreie Mitversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht, muss der barunterhaltspflichtige Elternteil die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung tragen.
Ist ein Kind dagegen privat versichert und ergibt sich erst später die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung mit einem Elternteil, kann der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kind nach § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Regel auf die gesetzliche Krankenversicherung verweisen. Demnach war dem Kind ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung zumutbar.
Az 6 UF 237/19
Beschluss vom 26.2.2020