BGH: Zugewinnausgleich – Zulässigkeit eines Teilantrags

Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1378 BGB kann als Teilantrag geltend gemacht werden. Die Zulässigkeit eines solchen Teilantrags hängt nicht davon ab, dass der – teilweise – geltend gemachte Anspruch bereits aus unstreitigen Vermögenspositionen folgt.
Wenn auf dem landwirtschaftlichen Betrieb, der gemäß § 1376 Abs. 4 BGB nach der Ertragswertmethode zu bewerten ist, Fremdverbindlichkeiten lasten, dann ist bei der Ermittlung des Ertragswerts nur die hierauf entfallende Zinsbelastung zu berücksichtigen.
Der Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten muss allerdings bei der Verkehrswertmethode abgezogen werden, die regelmäßig im Rahmen des § 1376 Abs. 4 BGB zur Kontrolle des Ergebnisses durchzuführen ist. Sollte der sich hieraus ergebende Wert unter dem Ertragswert liegen, so ist im Wege der teleologischen
Reduktion des § 1376 Abs. 4 BGB der niedrigere Verkehrswert in Ansatz zu bringen.

Az XII ZB 578/14, Beschluss vom 13.4.2016


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