BGH: Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren
§ 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum. Begehrt ein Ehegatte Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, weil der andere Ehegatte den Scheidungsantrag verfrüht gestellt hat, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren.