Die Ehegatten sind zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Daraus folgt ihr wechselseitiger Anspruch, sich über die finanziellen Verhältnisse zu informieren, die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblich sind. Geschuldet wird die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Vorlage von Belegen kann nicht verlangt werden.
Az XII ZR 124/08, Urteil vom 2. Juni 2010