Wenn ein Unterhaltspflichtiger eine Erwerbstätigkeit ausübt, nachdem er die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist diese Tätigkeit – entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten – regelmäßig überobligatorisch, sowohl hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist.
Die Anrechnung eines aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hat der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen. Eine danach eingeschränkte Anrechnung des Einkommens ist sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen.
Az XII ZR 83/08, Urteil vom 12.1.2011