25. März 2011
BGH: Anrechnung eines Einkommens aus überobligatorischer Tätigkeit
Wenn ein Unterhaltspflichtiger eine Erwerbstätigkeit ausübt, nachdem er die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist diese Tätigkeit – entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten – regelmäßig überobligatorisch, sowohl hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige …
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