Die Vermutung der Dringlichkeit nach § 214 FamFG in Gewaltschutzsachen kann durch das eigene Verhalten des Antragstellers widerlegt werden und entfällt insbesondere dann, wenn der nicht durch eine gerichtliche Regelung geschützte Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt.
OLG Frankfurt/M.: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung in Gewaltschutzsachen
Weitere Artikel aus dieser Kategorie
- OLG Frankfurt/M: Sorgerecht bei Gewalt
- OLG Frankfurt: Wertzuwachs der Zuwendung einer mit Wohnrecht belasteten Immobilie
- OLG Frankfurt/M.: Getrenntleben der Eheleute trotz gemeinsamer Wohnung
- OLG Frankfurt a.M.: Keine Übertragung der Impfentscheidung auf ein Elternteil, wenn die STIKO-Empfehlung als Regelimpfung fehlt
- OLG Frankfurt a.M.: Vorübergehender begleiteter Umgang in der Wohnung des Obhutselternteils
- OLG Frankfurt a.M.: Kumulativer Erbteilserwerb bei Minderjährigenadoption