Das Recht auf Zahlung von Unterhalt ist verwirkt, wenn der Unterhaltsgläubiger nach Geltendmachung des Unterhalts ohne eine erneute Zahlungsaufforderung eine längere Zeit verstreichen lässt. Die Zahlung von nachehelichem Unterhalt ist grob unbillig, wenn die Unterhaltsschuldnerin ein außereheliches Verhältnis mit einem anderen Mann unterhalten hat, das zur Geburt eines Kindes geführt hat. Außerdem hat sie sich mit diesem Mann und ihren Kindern unter ihrem Ehenamen in der Zeitung als glückliche Familie ablichten lassen. Durch die Nennung des Namens ist für alle Bekannten des Antragsgegners ein äußerst beleidigender und belastender Anschein erweckt worden, der die häuslichen Verhältnisse der damals noch verheirateten Beteiligten in ein krasses Licht rückte. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, hierfür nicht verantwortlich gewesen zu sein. Ohne ihre Mitwirkung wäre weder das Foto noch der Artikel erschienen. Im Übrigen hat sie jegliche Umgangskontakte des Ehemanns mit den ehelichen Kindern böswillig vereitelt.
Az 9 WF 383/09, Beschluss vom 12.1.2011
OLG Brandenburg: Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
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