BGH: Verjährung der Rückforderung aus Schwiegerelternschenkung

Nach Scheitern der Ehe kann den Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen. Dieser Anspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Das gilt nicht, wenn der Anspruch auf Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung gerichtet ist. Für den gilt die Verjährungsfrist nach § 196 BGB (zehn Jahre).
Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist müssen die Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes Kenntnis erlangt haben. Das Scheitern der Ehe kommt regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck. Wenn die Schwiegereltern davon Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, haben sie auch vom Scheitern der Ehe ihres Kindes gewusst.

Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern war nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 hinausgeschoben.

Az XII ZB 516/14, Beschluss vom 16.12.2015


Weitere Artikel aus dieser Kategorie

Anwaltskanzlei Mix - Ihr Scheidungsanwalt in Bremen, Anwalt für Scheidungen in Bremen, Fachanwalt für Familienrecht in Bremen.