BGH: Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach Erledigung

Wenn eine Hauptsache nach Erlass der angegriffenen Entscheidung erledigt ist, führt dies im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, denn ein Rechtsschutzsbedürfnis des Beteiligten ist nach Erledigung des Verfahrensgegenstands – außer im Fall des § 62 FamFG – nicht mehr gegeben. Im vorliegenden Fall streiten sich die Eltern um die Herausgabe des Kinderreisepasses.

Az XII ZB 579/17

Beschluss vom 10.07.2019


Weitere Artikel aus dieser Kategorie

Anwaltskanzlei Mix - Ihr Scheidungsanwalt in Bremen, Anwalt für Scheidungen in Bremen, Fachanwalt für Familienrecht in Bremen.