Wenn eine Hauptsache nach Erlass der angegriffenen Entscheidung erledigt ist, führt dies im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, denn ein Rechtsschutzsbedürfnis des Beteiligten ist nach Erledigung des Verfahrensgegenstands – außer im Fall des § 62 FamFG – nicht mehr gegeben. Im vorliegenden Fall streiten sich die Eltern um die Herausgabe des Kinderreisepasses.
Az XII ZB 579/17