BGH: Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts

Wenn der Rechtsanwalt verschuldet, dass der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung über den Ausschluss von Ansprüchen auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich unterbleibt, ist er schadensersatzpflichtig. Der Anwalt muss den Schaden, der in der Übertragung von Rentenanwartschaften liegt, ausgleichen. Er zahlt an den Versicherer den Betrag, der erforderlich ist, um entsprechende Anwartschaften neu zu begründen. Wenn der Mandant wegen der Pflichtverletzung seines Rechtsanwalts zwar Versorgungsanwartschaften verliert, er aber einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns behält, ist der Rechtsanwalt nur Zug um Zug gegen Abtretung dieses Anspruchs zum Schadensersatz verpflichtet. In diesem Fall wird der Schadensersatzanspruch nicht dadurch berührt, dass der Anspruch gegen den Dritten zwischenzeitlich verjährt ist, wenn der Rechtsanwalt dem geschädigten Mandanten nicht angeboten hat, verjährungshemmende Schritte auf seine, des Rechtsanwalts, Kosten zu übernehmen.

Az IX ZR 223/07, Urteil vom 15.4.2010


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