Der vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarte Unterhaltsanspruch kann auch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt oder zeitlich befristet werden. Eine technische Assistentin, die mit einem Chefarzt verheiratet war, bekam 1983 ein nicht vom Ehemann stammendes Kind. Nach der Geburt war die Ehefrau nicht mehr berufstätig, sondern kümmerte sich um die Erziehung ihres Kindes. Die Ehe wurde geschieden, als das Kind zwei Jahre alt war. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden der Frau teilweise Rentenansprüche des Ehemannes übertragen. Sie erhielt auch einen Zugewinnausgleich. Der Mann zahlte ihr 20 Jahre lang einen Unterhalt von etwa 1700 Euro monatlich. Als die Frau 2006 das Rentenalter erreichte, beantragte der Mann, die Zahlungen herabzusetzen und zu befristen und hatte damit beim BGH Erfolg. Hat der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, komme es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte hinter denjenigen zurückbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können. Im vorliegenden Fall seien die während der Ehe entstandenen Nachteile vollständig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die nach der Ehe erlittenen weiteren Einbußen seien unabhängig von der Ehe eingetreten, da diese auf der Geburt und Betreuung eines außerehelichen Kindes beruhten. Bei hinweggedachter Ehe stünde der Ehefrau daher kein höheres als das tatsächlich vorhandene Alterseinkommen zur Verfügung. Der angemessene Lebensbedarf sei somit vollständig durch die vorhandenen Alterseinkünfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt bis auf Null herabgesetzt werden könne.
Eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die neue Rechtslage sei nach § 36 Nr. 1 EGZPO zumutbar, wenn kein schützenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegenstehe.
Az XII ZR 157/09, Urteil vom 29.6.2011, BGH-Pressemitteilung vom 30.6.2011
BGH: Nachträgliche Begrenzung des Altersunterhalts
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