BGH: Familiengerichtliche Billigung einer Umgangsregelung durch Beschluss

Eine Umgangsregelung nach § 156 Abs. 2 FamFG bedarf der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss.
Gegen den Billigungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft. Dabei ist auch ein Elternteil, der der Umgangsregelung zugestimmt hat, zur Beschwerde befugt.

Az XII ZB 507/18

Beschluss vom 10.7.2019


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