Beim Unterhaltsregress des Scheinvaters trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des übergegangenen Unterhaltsanspruchs des Kindes, die den Anspruch gegen den leiblichen Vater begründen. Ebenso muss er darlegen und beweisen, welche Unterhaltsleistungen er gegenüber dem Kind erbracht hat. Der jeweilige gesetzliche Mindestbedarf minderjähriger Kinder muss auch vom neuen Gläubiger nicht dargelegt werden.
Wenn etwa eine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit aufgehoben oder eingeschränkt ist, hat der Schuldner dies darzulegen und zu beweisen.
Az XII ZB 385/17
BGH: Beweislast beim Unterhaltsregress des Scheinvaters
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