BGH: Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt

Wenn ein Prozessvergleich über nachehelichen Unterhalt abgeändert wird, weil er nunmehr befristet werden soll, kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf eine spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich.

§ 36 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und Unterhaltsvereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 geändert haben. Bei der Abänderung einer vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist das nicht der Fall (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. November 2009 – XII ZR 65/09 – FamRZ 2010, 111).
Weiterer Leitzsatz zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB.

Az XII ZR 143/08, Urteil vom 26.5.2010


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