Ist die Impfung eines Kindes nicht mehr von der Empfehlung der STIKO als Regelimpfung umfasst, so findet keine Übertragung der Impfentscheidung auf ein Elternteil gemäß § 1628 Abs. 1 BGB statt. Dies gilt etwa bei einer Nachholimpfung gegen Rotavirus, Haemophilus influenza Typ b (Hib) und Pneumokokken. Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen auf einen Elternteil wird grundsätzlich maßgeblich darauf abgestellt, dass ein Elternteil Impfungen offen gegenübersteht und seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert.
Az 6 UF 53/23