Auch bei einer Trennungszeit von 16 Jahren kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht grob unbillig sein.
OLG Oldenburg: Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit
Weitere Artikel aus dieser Kategorie
- OLG Oldenburg: Auskunftsanspruch bei Unterhaltspflicht der Großeltern
- OLG Oldenburg: Nachnamensänderung des Kindes nach der Scheidung