Nach Scheidung und Neuheirat kann der Nachname des Kindes ohne Zustimmung des anderen Elternteils geändert werden. Die Annahme des neuen Namens muss zum Wohl des Kindes erforderlich sein. Eine solche “Einbenennung” muss unerlässlich sein, um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden, etwa wenn das Kind durch die Namensdifferenz außerordentlich psychisch belastet wird. Es reicht nicht aus, dem Kind nur Unannehmlichkeiten zu ersparen.
Eine Einbenennung scheidet aus, wenn zwischen dem Kind und dem Elternteil, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, eine tragfähige Beziehung besteht.
Az 3 UF 145/19
Beschluss vom 12.11.2019