Die Ehefrau kann mehr als zwei Jahre nach der Trennung von ihrem Mann und nach dem Umzug in ein anderes Bundesland den gemeinsamen Hund nicht zurückverlangen. Dagegen spricht das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz. Obwohl ein Hund zwar grundsätzlich als “Hausrat” einzuordnen ist, ist bei der Zuteilung jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um ein Lebewesen handelt, das nach zweieinhalb Jahren Aufenthalt beim Ehemann diesen sicherlich als Hauptbezugsperson ansieht. Deshalb erscheint eine Trennung vom Herrchen mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar.
Az 11 WF 141/18