An der Ausübung der elterlichen Sorge besteht kein tatsächliches Hindernis bei einem am Wohnsitz seiner Eltern in den USA untergekommenen Vater, der über dort eingehende Post sowie per E-Mail erreichbar ist und auf gerichtliche Anfragen innerhalb kürzester Zeit reagiert.
OLG Karlsruhe: Ausübung des Sorgerechts via Post und Email
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