Wer einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat und diesen über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, kann den
rückständigen Unterhalt nicht mehr einfordern. Der Verpflichtete darf sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten,
dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen. Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen
ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Andernfalls
können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen.
Abgesehen davon sind im Unterhaltsverfahren die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach längerer Zeit oft nur schwer aufzuklären.
Az 2 WF 82/13, Beschluss vom 13.5.2013