Wer seinen minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet und über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer verfügt, muss sich bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen, auch wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat.
Az II-2 UF 53/12, Beschluss vom 17.1.2013, OLG-Pressemittteilung