OLG Hamm: Eltern müssen keine Zweitausbildung zahlen

Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Das Land NRW verlangte von den Eltern der im Jahr 1991 geborenen Tochter, Ausbildungsunterhalt in Höhe von ca. 6.400 Euro zu zahlen. In Höhe dieses Betrages bewilligte das Land der Tochter für ein Studium in der Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Az 7 UF 18/18

Beschluss vom 27.4.2018

OLG-Pressemitteilung


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