OLG Hamm: Auskunftsrecht für Samenspender

Die Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes hat dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind zu erteilen. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht. Das sei hier nicht der Fall, auch wenn der Mann die Mutter und auch andere Mütter seiner Kinder belästige und dabei den Frauen gegenüber vulgäre und die Grenze einer Strafbarkeit überschreitende beleidigende Äußerungen wähle. Dieses Verhalten ändere nichts an seiner Vaterschaft und dem ihm grundsätzlich zustehenden Auskunftsanspruch. Denn die Mutter ist gem. § 1686 BGB verpflichtet, dem Vater Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Tochter zu erteilen. Der Vater hat ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft, die dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Az 13 WF 22/14, Beschluss vom 7.3.2014


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